Berufsbildungsrecht

Berufsbildungsrecht

Das Berufsbildungsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten während der Berufsausbildung. Nur so kann eine gute Ausbildung gewährleistet werden. Schließlich bildet eine gut ausgebildete Jugend die Grundlage des Staates, wie bereits Diogenes von Sinope ( ca. 405 – ca. 320 v. Chr.) feststellte. Doch damit die Jugend auch gut ausgebildet wird, braucht es entsprechende Regelungen.

Die Grundlage – Das BBiG

Die Grundlage hierfür findet sich im Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG genannt. Da ein Koch jedoch anders ausgebildet werden sollte, als ein Schreiner, werden die spezielleren Regelungen in den jeweiligen Ausbildungsverordnungen festgelegt. Ohne diese Regelungen könnte eine gute Ausbildung nicht gewährleistet werden. Jeder Betrieb könnte unterschiedlich ausbilden und manch einer würde den Auszubildenden als billige Arbeitskraft missbrauchen. In der Folge käme es zu qualitativ unterschiedlichen Ausbildungen und Leidtragender wäre am Ende der Auszubildende.

Über Vorsatz und Unwissenheit

Natürlich gibt es auch mit den entsprechenden Regelungen schwarze Schafe, aber ohne Regeln währen sie zahlreicher. Vor allem aber würde es auch Ausbildungsbetriebe geben, die nicht geplant haben, den Auszubildenden auszunutzen, dies dennoch unbewusst täten, da sie irrtümlich davon ausgehen würden, alles richtig zu machen. Aber wer denkt schon an alles?

Sie haben Pflichten … aber auch Rechte!

Würde denn jeder Betrieb für sich von Anfang an festlegen, wie häufig eine entsprechende Prüfung wiederholt werden dürfte oder wer die Prüfung abnimmt? Welches Ausbildungsziel soll erreicht werden oder in welcher Zeit soll dieses Ziel erreicht werden? Der letzte Punkt wird beispielsweise in einem Ausbildungsplan geklärt, denn dies alles und noch viel mehr muss vorher festgelegt sein. Das wichtigste an diesen Regeln ist aber, dass diese auch eingehalten werden müssen und vor allem auch für den Auszubildenden durchsetzbar sind. Denn ein Auszubildender hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.

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