Befangenheit im Prüfungsverfahren

Befangenheit im Prüfungsverfahren - Grundlage für die Rechtswidrigkeit einer Prüfung

Befangenheit im Prüfungsverfahren – Grundlage für die Rechtswidrigkeit einer Prüfung

Fehlende Objektivität: IHK-Prüflinge können Prüfungsergebnisse bei Befangenheitsverdacht
anfechten

Natürlich sollte jedem Teilnehmer einer Prüfung das Recht auf eine sachliche und objektive Behandlung zustehen – doch nicht immer wird dieses Recht auch gewahrt. Ein Prüfer, welcher nach anderen, persönlichen Maßstäben bewertet, gilt als befangen – und kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Dieses Recht steht grundsätzlich allen Prüflingen einer IHK unabhängig vom angestrebten Abschluss zu.

Befangenheit wird bei Verwandschaftbeziehungen angenommen

Ein solcher Verdacht wird immer dann unterstellt, wenn es sich bei den Prüfern um Angehörige der Prüflinge handelt. Besteht allerdings die Vermutung, dass dem Prüfer aus anderen Gründen die innere Distanz fehlt, um die Ergebnisse des Prüflings nach sachlichen Maßstäben bewerten zu können, muss vom Prüfling ein Befangenheitsantrag gestellt werden. Die Entscheidung darüber, ob der Prüfer nach Prüfungsrecht befangen ist, wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer getroffen. Die entsprechenden Paragrafen, die dem Prüfling Rechtssicherheit garantieren, sind in den Ordnungen für Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammern zu finden.

Diskriminierende Bemerkungen sind tabu

Geschützt sind Meisterprüflinge ebenso wie Prüfungsteilnehmer, die ihre Abschlussprüfung zur Berufsausbildung ablegen. Für den Prüfling stehen die Aussichten darauf, dass dem Antrag entsprochen wird, grundsätzlich gut. Denn Vorfälle, die für einen Verdacht der Befangenheit zum Anlass genommen werden können, müssen in seinem Interesse ausgelegt werden. Als Grund für eine solche Annahme kann beispielsweise eine Bemerkung dienen, die frauenfeindlich, allgemein herabwertend oder als Diskriminierung von Minderheiten aufgefasst werden kann.

Der Prüfling muss die IHK bei Befangenheitsvermutung unverzüglich in Kenntnis setzen

Entscheidet sich der zuständige Prüfungsausschuss für einen Ausschluss eines Prüfers, darf der betroffene Prüfer weder einen für das Prüfungsergebnis relevanten Beschluss fassen noch an den Beratungen dazu teilnehmen. Sollte sich im Vorfeld herausstellen, dass es sich beim ernannten Prüfer um einen Angehörigen oder einen Ausbilder handelt, muss der Prüfling selbst aktiv werden: Unverzüglich nach Kenntnisnahme muss ein solcher Zusammenhang der IHK mitgeteilt werden. Unverzüglich bedeutet hierbei, dass der Prüfling die Meldung nicht beabsichtigt verzögern darf.

Verdacht auf Befangenheit während der Prüfung: Eine Anfechtung ist möglich

Allerdings ist es auch möglich, noch während der Prüfung einen Verdacht auf Befangenheit zu äußern. Dies ist aber nur zulässig, wenn beim Prüfling auch erst innerhalb der Prüfung der Verdacht der Befangenheit aufkommt. Verwandtschaftsverhältnisse sind hingegen auch im Vorfeld bekannt; hierbei ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen. Sobald sich durch den Prüfling die Erwartung der Befangenheit aufgrund eines entsprechenden Kommentars während der Prüfung einstellt, muss er dies den Prüfern ebenfalls unverzüglich mitteilen. Eine Prüfungsanfechtung ist so noch möglich; die Entscheidung darüber trifft wiederum der Prüfungsausschuss. Wird dem Befangenheitsantrag entsprochen, muss ein neuer Prüfer ernannt werden. Ist der zuständigen IHK dies aus personellen Gründen nicht möglich, kann die Aufgabe auch einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen werden.

Fazit: Der Prüfling wird umfassend geschützt

In der Praxis liegt die Schwierigkeit im Einzelfall darin, eine konkrete Bemerkung des Prüfers als Befangenheit zu werten. Denn obwohl der Prüfling durch das Prüfungsrecht vor Willkür und Subjektivismus geschützt werden soll, sind kritische Kommentare durchaus erlaubt. Wird eine Antwort des Prüflings einmal als „Quatsch“ abgetan, ist dies sicherlich nicht sehr wertschätzend – andererseits aber auch kein hinreichender Grund, um eine Befangenheit zu unterstellen. Allerdings: Sofern eine Bemerkung als beleidigend verstanden werden kann, besteht der Grund zur Besorgnis durchaus. Bei Verwandtschaftsverhältnissen gilt ein Prüfer ohnehin als befangen.

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